Welche Fragen Sie in Vorstellungsgesprächen nicht beantworten müssen

Fragen verboten!

„Haben Sie irgendwelche Vorstrafen?“ Wie reagiert man als Bewerber auf solche indiskreten Fragen im Vorstellungsgespräch? Im Moment der Überraschung wahrscheinlich mit einem entgeisterten Blick, eventuell gefolgt von einem entrüsteten „Nein, natürlich nicht“.

Fragen mit denen man nicht rechnet, die auf zutiefst private Angelegenheiten gerichtete sind oder einfach nur Indiskretionen darstellen, sind zum Glück seltener geworden. Kommt man als Bewerber trotzdem in die Situation, kann es schnell unangenehm werden. Dabei können Sie gelassen bleiben, denn der Arbeitgeber hat meist kein Recht diese Fragen zu stellen.

Tabu Fragen

Grundsätzlich unzulässig sind Fragen nach der sexuellen Orientierung und Heirats- und Kinderwünschen. In den meisten Fällen trifft dies auch auf die Frage nach Schwangerschaft, Krankheiten, Partei-, Gewerkschafts- und Konfessionszugehörigkeit, anderen Mitgliedschaften, eventuellen Ämtern, Vorstrafen, Krankheiten sowie Vermögensverhältnissen zu. Wovon die Zulässigkeit der Frage abhängt, liegt entscheidend von der Stelle ab, auf die Sie sich bewerben. Müssen Sie zum Beispiel mit Nahrungsmitteln arbeiten, sind Fragen zur Gesundheit berechtigt. In solchen Fällen spricht der Jurist von Offenbarungspflicht. Diese entsteht, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage hat. In dem Fall muss der Arbeitnehmer sogar ungefragt angeben, ob es Umstände gibt, die eine Anstellung beeinflussen könnten.

Tendenzarbeitgeber, dazu gehören Kirchen, Zeitungen, Verlage und Parteien, sind ebenfalls von Teilen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausgenommen. Diese dürfen nach Gewerkschafts-, Religions- oder Parteizugehörigkeit fragen, weil davon ausgegangen werden kann, dass der dortigen Arbeit eine tendenzielle ethische, religiöse oder politische Einstellung zu Grunde liegt.

Stellt ein Personaler indiskrete Fragen, kann er im Nachhinein wegen Diskriminierung angezeigt werden, dem AGG sei Dank. Europaweit gibt es ebenfalls Richtlinien, die vor zu intimen Fragen schützen.

Wie verhalte ich mich

Prinzipiell reicht als Antwort ein einfaches „Nein“, selbst wenn dies nicht der Wahrheit entspricht. Juristisch ist der Bewerber dafür nicht zu belangen. Aber ein „Nein“ oder „Dazu möchte ich mich nicht äußern.“ beenden eine Unterhaltung abrupt. Besser ist es, mit zwei oder drei kurzen Sätzen auf die Frage zu antworten und auf ein anderes Thema überzuleiten, so dass das Gespräch normal fortgeführt werden kann. Dies wirkt souverän und zeigt Kommunikationskompetenz. Ob Sie dabei die volle Wahrheit sagen, spielt keine große Rolle.

Häufig sind indiskrete Fragen nur ein Test, um den Bewerber in eine Stresssituation zu bringen. Das Interesse an der ehrlichen Beantwortung der Frage ist in solchen Fällen nicht vorhanden, nur die souveräne und im Idealfall schlagfertige Reaktion zählt.

Vorbereiten!

Persönliche Fragen können einen aus der Fassung bringen. Idealerweise bereiten Sie sich deshalb auf Themen, die sie in Stresssituationen bringen könnten vor. Überlegen Sie sich schon zu Hause eine passende, schlagfertige Antwort.

Bleibt es allerdings nicht nur bei einer kleinen Indiskretion, sollten Sie sich fragen, ob der Arbeitgeber wirklich der Richtige ist. Vom Verhalten der Personalverantwortlichen kann man in der Regel auch auf die Unternehmenskultur schließen.

Liste unzulässiger Themen

  • Rasse/ Ethnische Herkunft*
  • Geschlecht und sexuelle Identität*
  • Gehaltshöhe in der vorangegangenen/ derzeitigen Beschäftigung*
  • Gesundheitszustand*
  • Gewerkschaftszugehörigkeit*
  • Heiratsabsicht
  • Religions- und Parteizugehörigkeit*
  • Mitgliedschaft in Vereinen oder Verbänden*
  • Schwangerschaft
  • Schwebende Strafverfahren*
  • Vermögensverhältnisse*
  • Vorstrafen oder Führungszeugnis*

*Erlaubt, wenn die Frage im Bezug zum Arbeitsplatz von Bedeutung ist.






 
 

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